Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1961 - V ZR 154/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,5086
BGH, 03.05.1961 - V ZR 154/59 (https://dejure.org/1961,5086)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1961 - V ZR 154/59 (https://dejure.org/1961,5086)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1961 - V ZR 154/59 (https://dejure.org/1961,5086)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,5086) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 841
  • FamRZ 1961, 364
  • BeckRS 1961, 31348711
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 03.05.1961 - V ZR 154/59
    Der mangelnde Wohnsitzaufhebungswille des Erblassers ist auch entgegen der Meinung der Revision nicht durch staatlichen Hoheitsakt ersetzt worden; eine solche Ersetzung ist zwar rechtlich möglich (RGZ 152, 53, 60), aber im vorliegenden Falle tatsächlich nicht erfolgt: die Ausbürgerung des Erblassers 1941 richtete sich nicht gegen den Wohnsitz oder Aufenthalt, sondern gegen die Staatsangehörigkeit des Erblassers, von den rechtsstaatlichen Bedenken gegen ihre Gültigkeit ganz abgesehen (vgl. hierüber BGHZ 9, 34, 43/45; 16, 350, 352/4; Bonner Kommentar zu Art. 116 Abs. 2 GG Anm. I 2; OLG Stuttgart RaW 1956, 22; Blessin/Wilden a.a.O.).
  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 03.05.1961 - V ZR 154/59
    Der mangelnde Wohnsitzaufhebungswille des Erblassers ist auch entgegen der Meinung der Revision nicht durch staatlichen Hoheitsakt ersetzt worden; eine solche Ersetzung ist zwar rechtlich möglich (RGZ 152, 53, 60), aber im vorliegenden Falle tatsächlich nicht erfolgt: die Ausbürgerung des Erblassers 1941 richtete sich nicht gegen den Wohnsitz oder Aufenthalt, sondern gegen die Staatsangehörigkeit des Erblassers, von den rechtsstaatlichen Bedenken gegen ihre Gültigkeit ganz abgesehen (vgl. hierüber BGHZ 9, 34, 43/45; 16, 350, 352/4; Bonner Kommentar zu Art. 116 Abs. 2 GG Anm. I 2; OLG Stuttgart RaW 1956, 22; Blessin/Wilden a.a.O.).
  • RG, 31.07.1936 - VII 7/36

    1. Ist auf die Tilgung einer in Südwestafrika unter der Herrschaft deutschen

    Auszug aus BGH, 03.05.1961 - V ZR 154/59
    Der mangelnde Wohnsitzaufhebungswille des Erblassers ist auch entgegen der Meinung der Revision nicht durch staatlichen Hoheitsakt ersetzt worden; eine solche Ersetzung ist zwar rechtlich möglich (RGZ 152, 53, 60), aber im vorliegenden Falle tatsächlich nicht erfolgt: die Ausbürgerung des Erblassers 1941 richtete sich nicht gegen den Wohnsitz oder Aufenthalt, sondern gegen die Staatsangehörigkeit des Erblassers, von den rechtsstaatlichen Bedenken gegen ihre Gültigkeit ganz abgesehen (vgl. hierüber BGHZ 9, 34, 43/45; 16, 350, 352/4; Bonner Kommentar zu Art. 116 Abs. 2 GG Anm. I 2; OLG Stuttgart RaW 1956, 22; Blessin/Wilden a.a.O.).
  • BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1961 - V ZR 154/59
    Dabei kommt es auf den hypothetischen Willen des Erblassers zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen, also im Jahre 1921, an (Senatsurteil vom 6. Mai 1959 V ZR 97/58); zu fragen ist,, ob der Erblasser, wenn er die 1939 erfolgte Ehescheidung im Jahre 1921 (wenigstens als möglich) vorausgesehen hätte, die Miterbeinsetzung der Klägerin auch für diesen Fall verfügt hätte.
  • OLG Frankfurt, 20.03.2014 - 20 W 520/11

    Fortgeltung gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach

    Dabei können nach Testamentserrichtung liegende Umstände für die Ermittlung dieses Willens insoweit herangezogen werden, als sie Rückschlüsse darauf zulassen, wie die Eheleute in diesem Fall testiert hätten (vgl. insgesamt u.a. BGH, Urteil vom 06.05.1959, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1961, Az. V ZR 154/59, in FamRZ 1961, 364 ff.; Beschluss des erkennenden Senats vom 27.06.1978, Az. 20 W 448/78, in Rpfleger 1978, 412 f.; BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992, Az. 1Z BR 68/92, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 31 Wx 69/07, zitiert nach juris; Musielak in Münchener Kommentar, a.a.O., § 2268, Rn. 4; Weidlich in Palandt, a.a.O., § 277, Rn. 6).

    Letztlich kommt es - worauf auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht hingewiesen haben - entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf die umfangreichen und zwischen den Beteiligten unter Beweisangeboten streitig dargestellten Umstände nach der Ehescheidung am 20.10.2006 für die Ermittlung deren hypothetischen Willens nach § 2268 Absatz 2 BGB zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 18.01.1978 nicht mehr an (so BGH, Urteil vom 03.05.1961, a.a.O., zur selben Frage bei § 2077 Absatz 3 BGB; BayObLG, Beschluss vom 23.05.1995, Az. 1Z BR 128/94, "in der Regel", m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2016 - 20 W 322/14

    Unwirksamkeit eines Testaments nach § 2077 BGB (hier verneint)

    Schon von daher führt auch die von der Beteiligten zu 2. selbst zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.1961, FamRZ 1961, 364, 366, zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG Rostock, 13.07.2021 - 3 W 80/20

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Anwendbarkeit von § 2077 BGB

    Obgleich § 2077 BGB seinem Wortlaut nach auf das Bestehen einer Ehe oder eines Verlöbnisses zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung abzustellen scheint, wird die Frage, ob die dort aufgestellte Auslegungsregel auch dann entsprechende Anwendung findet, wenn die Ehe erst nach Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages geschlossen worden ist, aber vor dem Zeitpunkt des Todes der Erblassers wieder geschieden worden ist (verneinend beispielhaft OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.07.2015, 20 W 16/15, BeckRS 2016, 6193; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.02.2016, 20 W 322/14, BeckRS 2016, 9184 = ErbR 2016, 276; OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2003, 6 W 45/03, NJW-RR 2003, 1304 = FamRZ 2004, 310; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2009, 3 U 43/08, zit. nach juris; a.A. noch BGH, Urt. v. 03.05.1961, V ZR 154/59, BeckRS 1961, 31348711).

    Vielmehr ist gemäß § 2084 BGB der tatsächliche Wille des Erblassers bei Errichtung des Testamentes oder Abschluss des Erbvertrages zu ermitteln (BGH, Urt. v. 03.05.1961, V ZR 154/59, BeckRS 1961, 31348711; BayObLG, Beschl. v. 10.09.1992, 1 Z BR 68/92, NJW-RR 1993, 12 = FamRZ 1993, 362).

  • BayObLG, 23.05.1995 - 1Z BR 128/94

    Auswirkungen einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen

    Da es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die letztwillige Verfügung errichtet wurde, können spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden (vgl. zu § 2077 BGB BGH FamRZ 1960, 28/29 und FamRZ 1961, 364/366 sowie BayObLG FamRZ 1993, 362/363 m.w.N.; zu § 2268 BGB OLG Hamm OLGZ 1992, 272/274; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 412/413).

    Umstände, die zeitlich nach der Ehescheidung liegen, sind zwar bei der ergänzenden Auslegung gemäß § 2077 Abs. 3 , § 2268 Abs. 2 BGB in der Regel ohne Bedeutung (vgl. zur Eheschließung mit einem neuen Partner BGH FamRZ 1960, 28/29 und FamRZ 1961, 364/366 sowie BayObLGZ 1993, 240/247).

    Der Senat wertet den vom Beschwerdegericht für das Jahr 1961 festgestellten wirklichen Willen der Ehegatten als Anhaltspunkt für einen entsprechenden hypothetischen Willen bei der Testamentserrichtung im Jahr 1954 (vgl. BGH FamRZ 1961, 364/366).

  • OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15

    Keine analoge Anwendung von §§ 2279, 2207 BGB auf nichteheliche

    Schon von daher führt auch die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.1961, FamRZ 1961, 364, 366, zu keiner anderen Beurteilung.
  • KG, 29.09.2015 - 6 W 57/15

    Nachlasssache: Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erbeinsetzung eines

    Auch die zitierte Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1961 (Urteil vom 3.5.1961 - V ZR 154/59, FamRZ 1961, 364) ändere daran nichts, weil sie nur einen Fall betreffe, in dem der Erblasser und der Bedachte zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung miteinander verlobt waren.

    Diese Literaturstimmen stehen auch in Einklang mit der Rspr. des Bundesgerichtshofs, der in einer älteren Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass § 2077 BGB auch anwendbar ist, wenn Erblasser und Bedachter zur Zeit der Verfügung noch nicht miteinander verheiratet waren (vgl. BGH FamRZ 1961, 364, 366 zu II 1.).

  • OLG Zweibrücken, 24.03.1998 - 3 W 6/98

    Unwirksamkeit eines Erbvertrages bei Ehescheidung

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92

    Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Verlobten bei späterer Scheidung

    a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann Anwendung findet, wenn der Erblasser und die bedachte Person bei der Errichtung des Testaments miteinander verlobt waren und danach geheiratet haben (vgl. BGH FamRZ 1961, 364/366; Münch-Komm- BGB /Leipold 2.Aufl. Rn. 6 u.13, Staudinger/Otte BGB 12.Aufl. Rn. 6,u. 15, BGB -RGRK/Johannsen 12.Aufl. Rn. 1, jeweils zu § 2077).

    Es ist daher zu fragen, ob der Erblasser auch dann zugunsten der Beteiligten zu 3 verfügt hätte, wenn er bei Errichtung des Testaments die spätere Scheidung vorausgesehen hätte (BGH FamRZ 1961, 364/366).

  • OLG Dresden, 10.09.2009 - 3 W 673/09

    Nachlass; Erbfolge; Erbscheinserteilungsverfahren

    Eine ganz außergewöhnliche Konstellation wie in dem in BGH FamRZ 1961, 364 behandelten Fall, wo der Erblasser, der kurz vor der Hochzeit zugunsten seiner Frau testiert hatte, ihr auch nach der 18 Jahre später erfolgten Ehescheidung durchgängig innig verbunden blieb und die einvernehmliche Scheidung nur äußerlich vollzogen wurde, so dass sich ein hierauf bezogener hypothetischer Aufrechterhaltungswille des Erblassers feststellen ließ, lag im Streitfall nicht vor.
  • OLG Oldenburg, 26.09.2022 - 3 W 55/22

    Hypothetischer Wille; Testament; Demenzerkrankung; Anfechtung; Auslegung;

    Dabei kommt es auf den hypothetischen Willen des Erblassers zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen an (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1961 - V ZR 154/59 -, juris).
  • LG Freiburg, 22.06.2004 - 4 T 112/04

    Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bei Auflösung der Ehe:

  • BayObLG, 03.10.1989 - BReg. 1a Z 23/89

    Voraussetzungen für Anfechtung eines Testaments; Beweggründe für letztwillige

  • BVerwG, 21.10.1971 - III C 102.67

    Unmittelbarer Einfluss der deutschen Staatsführung auf fremde Territorien -

  • BVerwG, 18.06.1970 - III C 12.69

    Feststellung von Schäden an Grundvermögen

  • BVerwG, 22.02.1973 - II B 11.72

    Definition der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 132

  • BVerwG, 25.05.1971 - III C 181.67

    Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat - Gewährung von

  • BVerwG, 10.10.1968 - III C 132.67

    Beginn der Verfolgungszeit - Einbeziehung in den unmittelbaren Einflussbereich

  • OLG Köln, 21.06.2004 - 2 Wx 9/04
  • OLG Saarbrücken, 23.06.1993 - 5 W 147/92

    Auslegung der Erbeinsetzung der "zukünftigen Ehefrau" des Sohnes des Erblassers

  • BGH, 11.11.1965 - III ZR 54/64

    Anwendbarkeit deutschen Vertragserbrechtes bei Ausbürgerung des Erblassers -

  • BGH, 22.04.1964 - IV ZR 110/63

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht